Kapitel 08 von 10
WordPress-Website: Impressum, Datenschutz, Barrierefreiheit
Eine Firmenwebsite braucht ein Impressum nach § 5 DDG und eine Datenschutzerklärung, die zu dem passt, was die Website tatsächlich tut; ob ein Cookie-Banner nötig ist und ob das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt, hängt von eingebundenen Diensten, Angebot und Betriebsgröße ab. Dieses Kapitel ist ein Überblick, keine Rechtsberatung: Welche Pflichtangaben für Sie gelten, klären im Zweifel eine Anwältin oder ein Anwalt, Kammer oder Verband.
Ist dieses Kapitel eine Rechtsberatung?
Nein. Wir sind eine Internetagentur, keine Anwaltskanzlei, und geben hier einen Überblick aus der Praxis. Dieses Kapitel zeigt, welche rechtlichen Themen bei einer Firmenwebsite auf Sie zukommen und wo Sie in WordPress ansetzen. Was genau für Ihr Unternehmen gilt, hängt von Rechtsform, Beruf und davon ab, was Ihre Website tut. Im Zweifel entscheidet eine Anwältin oder ein Anwalt; Kammern und Verbände geben Mitgliedern außerdem eine erste Auskunft.
Eine gute Nachricht vorweg: Eine schlichte Firmenwebsite ohne Shop, ohne Statistik-Werkzeuge und ohne eingebundene fremde Dienste wirft deutlich weniger Fragen auf als eine vollgepackte. Jeder Dienst, den Sie weglassen, ist eine Frage weniger.
Was muss ins Impressum einer Firmenwebsite?
Ins Impressum gehören Name und Anschrift, Kontaktwege mit E-Mail-Adresse und, soweit vorhanden, Registereintrag, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und berufsrechtliche Angaben. Geregelt ist das in § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG), das 2024 das Telemediengesetz abgelöst hat. Das Impressum muss leicht erkennbar und von jeder Seite aus erreichbar sein; üblich ist ein Link „Impressum“ in der Fußzeile. Je nach Unternehmen gehören hinein:
- Name und Anschrift, unter der Sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen, also etwa GmbH, UG oder AG, zusätzlich Rechtsform und vertretungsberechtigte Personen.
- Angaben für eine schnelle Kontaktaufnahme, darunter eine E-Mail-Adresse.
- Handelsregister oder ein vergleichbares Register mit Registernummer, wenn Sie eingetragen sind.
- Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer, eine eigene Nummer für Unternehmen vom Bundeszentralamt für Steuern, wenn Sie eine haben. Die Steuernummer gehört nicht ins Impressum.
- Wenn Sie für Ihre Tätigkeit eine behördliche Erlaubnis brauchen, etwa als Immobilienmakler, die zuständige Aufsichtsbehörde.
- Bei reglementierten Berufen, also Berufen, die man nur mit einer bestimmten Qualifikation ausüben darf, die Kammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung mit dem Staat, in dem sie verliehen wurde, und die berufsrechtlichen Regelungen mit einem Hinweis, wo man sie nachlesen kann.
Welche dieser Pflichtangaben für Sie gelten, auch ob Ihr Beruf reglementiert ist, hängt von Rechtsform und Beruf ab; im Zweifel klären das eine Anwältin oder ein Anwalt, Ihre Kammer oder Ihr Verband. In WordPress legen Sie das Impressum als normale Seite an und verlinken es in Fußzeile und Menü, als Text, nicht als Bild.
Wenn Sie gerade gründen: § 5 DDG knüpft die Impressumspflicht an den geschäftsmäßigen digitalen Dienst, nicht an einen Eintrag im Handelsregister. Ein Impressum gehört deshalb von der ersten Veröffentlichung an auf eine geschäftsmäßig betriebene Website, auch wenn noch kein Registereintrag besteht. Die Registerangabe verlangt das Gesetz nur, wenn Sie eingetragen sind; Sie ergänzen sie, sobald es so weit ist. Ob schon eine Ankündigungsseite vor dem Start geschäftsmäßig ist, klären Sie im Zweifel mit einer Anwältin oder einem Anwalt, Ihrer Kammer oder Ihrem Verband.
Was muss in die Datenschutzerklärung?
Die Datenschutzerklärung sagt, wer verantwortlich ist, welche Daten Ihre Website wofür und auf welcher Grundlage verarbeitet, an wen sie gehen, auch ob in Länder außerhalb der EU, wie lange sie gespeichert bleiben und welche Rechte Besucher haben, bis hin zur Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde. Das verlangt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), unter anderem in Artikel 13. Schon beim Aufruf der Website werden Daten verarbeitet, etwa die IP-Adresse (die Nummer, unter der ein Gerät im Internet erreichbar ist) auf dem Server des Hosters.
Damit die Erklärung stimmt, müssen Sie wissen, was Ihre Website tut. Machen Sie eine Liste:
- Bei welchem Hoster liegt die Website, und gibt es einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung (Kapitel 2)?
- Welche Formulare gibt es, welche Daten werden abgefragt, wohin gehen sie?
- Werden Schriften, Videos, Karten, Statistik oder Spamschutz von fremden Servern geladen?
- Welche Plugins speichern Daten oder senden sie weiter?
WordPress bringt unter Einstellungen → Datenschutz eine Vorlage und einen Leitfaden mit, den manche Plugins um eigene Textbausteine ergänzen. Daneben gibt es Generatoren von Kanzleien und Fachanbietern. Beides ist ein Ausgangspunkt, kein fertiges Ergebnis: Der Text muss zu dem passen, was Ihre Website wirklich tut. Ergänzen Sie später ein Plugin oder einen Dienst, passen Sie die Erklärung an.
Wann braucht eine WordPress-Website einen Cookie-Banner?
Einen Einwilligungs-Banner brauchen Sie, wenn Ihre Website auf dem Gerät der Besucher Informationen speichert oder ausliest, die für den gewünschten Dienst nicht unbedingt erforderlich sind, etwa für Statistik oder eingebundene fremde Dienste. Grundlage ist § 25 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG). Cookies sind kleine Dateien, die eine Website im Browser ablegt.
Daneben gilt die DSGVO: Lädt Ihre Website Schriften, Videos oder Karten von fremden Servern, erfährt der fremde Anbieter mindestens die IP-Adresse Ihrer Besucher, auch ohne Cookie. Auch dafür braucht es eine Rechtsgrundlage, also einen in der DSGVO genannten Grund, der die Weitergabe erlaubt, je nach Dienst etwa eine Einwilligung.
Je weniger fremde Dienste, desto kleiner die Frage. Ein paar Wege dahin:
- Schriften lokal einbinden, also vom eigenen Server laden statt von fremden. Viele Themes können das, sonst hilft ein Plugin.
- Videos erst nach Klick laden (2-Klick-Lösung), statt sie direkt einzubetten.
- Karten verlinken statt einbetten, oder erst nach Einwilligung anzeigen.
- Statistik gut überlegen: Brauchen Sie sie wirklich? Wenn ja, gibt es Werkzeuge, die mit weniger Daten auskommen. Ob dann ein Banner nötig ist, klären Sie im Einzelfall.
Brauchen Sie einen Banner, verlangen die Datenschutz-Aufsichtsbehörden in ihrer Orientierungshilfe für digitale Dienste, dass Ablehnen genauso leicht ist wie Zustimmen, also schon auf der ersten Ebene des Banners ohne zusätzliche Klicks möglich ist. Dienste dürfen erst nach der Zustimmung laden. Prüfen Sie das selbst: Website in einem privaten Browserfenster öffnen, nichts anklicken und in den Entwicklerwerkzeugen des Browsers (Taste F12) im Bereich „Netzwerk“ schauen, ob schon etwas von fremden Servern geladen wird, und im Bereich „Anwendung“ (Chrome) oder „Web-Speicher“ (Firefox), ob schon Cookies gesetzt sind.
Gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für Ihre Website?
Das hängt davon ab, was Ihre Website anbietet und wie groß Ihr Unternehmen ist. Seit Ende Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Es betrifft bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher, darunter Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, also etwa Online-Shops oder Websites, über die Verbraucher Verträge abschließen. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind von den Barrierefreiheitsanforderungen des Gesetzes ausgenommen; das Gesetz versteht darunter Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro. Eine reine Informationsseite mit Kontaktformular ist anders zu bewerten als ein Shop. Klären Sie das im Zweifel mit einer Anwältin oder einem Anwalt, Ihrer Kammer oder Ihrem Verband.
Unabhängig von der Pflicht lohnt sich Barrierefreiheit: Eine Website, die für Menschen mit Seh- oder Bewegungseinschränkungen funktioniert, ist für alle leichter zu nutzen. Zwei Punkte der folgenden Liste kennen Sie schon aus Kapitel 7: die Gliederung und die Alternativtexte. Kontraste und Tastaturbedienung sind bei Themes mit dem Merkmal „Accessibility Ready“ (Kapitel 4) in den Grundlagen geprüft. Gehen Sie die ganze Liste an Ihrer eigenen Website durch:
- Saubere Gliederung mit genau einer H1 pro Seite.
- Alternativtexte für Bilder, die etwas aussagen.
- Genug Kontrast zwischen Text und Hintergrund, keine hellgraue Schrift auf Weiß.
- Links und Knöpfe, die sagen, wohin sie führen, nicht „hier klicken“.
- Formulare mit sichtbaren Beschriftungen, die sich auch ohne Maus ausfüllen lassen.
- Bedienbarkeit mit der Tabulator-Taste, mit sichtbarer Markierung, wo man gerade ist.
Was ist rechtlich sonst noch zu beachten?
Bildrechte, Preisangaben, sparsame Formulare, zusätzliche Pflichten bei Shop oder Online-Buchung und das regelmäßige Nachprüfen.
Bildrechte: Verwenden Sie nur Fotos, Grafiken und Texte, an denen Sie die Rechte haben. Bei Fotos mit erkennbaren Personen brauchen Sie deren Einverständnis, auch bei Mitarbeitenden.
Preisangaben: Nennen Sie auf der Website Preise für Privatkunden, verlangt § 3 der Preisangabenverordnung (PAngV) den Gesamtpreis. Das ist nach § 2 PAngV der Preis einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile, ein Nettopreis allein genügt gegenüber Verbrauchern also nicht. Was das für Ihre Preisangaben genau heißt, klären Sie im Zweifel mit einer Anwältin oder einem Anwalt, Ihrer Kammer oder Ihrem Verband.
Formulare: Fragen Sie nur ab, was Sie für die Antwort brauchen. Kein Pflichtfeld für das Geburtsdatum, wenn Sie nur zurückrufen wollen.
Online-Shop oder Buchung: Wer online verkauft oder Verträge abschließt, hat zusätzliche Pflichten, etwa zu Widerrufsbelehrung, Preisangaben und Bestellablauf. Dafür reicht dieser Überblick nicht, holen Sie sich gezielt Rat bei einer Anwältin oder einem Anwalt, Ihrer Kammer oder Ihrem Verband.
Aktuell halten: Rechtslage und Website ändern sich. Schauen Sie wieder auf Impressum und Datenschutzerklärung, sobald sich an Ihrem Unternehmen oder an der Website etwas ändert.
Wie geht es weiter?
Im nächsten Kapitel geht es darum, dass Ihre Website gefunden wird: bei Google und in den Antworten von KI-Assistenten. Stehen Impressum und Datenschutzerklärung und wissen Sie, welche Dienste Ihre Website nutzt, ist sie dafür fast startklar.
Zum Abhaken
Checkliste: rechtliche Grundlagen im Blick
Ihre Haken bleiben in diesem Browser gespeichert, sonst nirgends.
Häufige Fragen zu diesem Kapitel
Braucht jede Firmenwebsite ein Impressum?
Wer geschäftsmäßig eine Website betreibt, muss nach § 5 DDG Angaben zum Anbieter machen; bei einer Firmenwebsite ist das in aller Regel der Fall. Welche Pflichtangaben genau hineingehören, hängt von Rechtsform und Beruf ab, im Zweifel klären das eine Anwältin oder ein Anwalt, Ihre Kammer oder Ihr Verband.
Gehört die Steuernummer ins Impressum?
Nein. § 5 DDG verlangt, falls vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer, nicht die Steuernummer. Dazu kommen je nach Unternehmen Registereintrag sowie bei reglementierten Berufen, also Berufen mit vorgeschriebener Qualifikation, Kammer und Berufsbezeichnung.
Kann ich einen Generator für die Datenschutzerklärung nutzen?
Als Ausgangspunkt ja. Entscheidend ist, dass der Text zu dem passt, was Ihre Website tatsächlich tut. Machen Sie deshalb zuerst eine Liste aller Dienste, Formulare und Plugins und passen Sie die Erklärung an, wenn sich etwas ändert.
Brauche ich für meine WordPress-Website einen Cookie-Banner?
Das hängt davon ab, was Ihre Website auf dem Gerät der Besucher speichert und welche fremden Dienste sie einbindet. Ohne Statistik, fremde Schriften, eingebettete Videos oder Karten ist unter Umständen keiner nötig. Auch ohne Cookies übertragen fremde Schriften, Videos und Karten die IP-Adresse Ihrer Besucher an den fremden Anbieter; dafür braucht es nach der DSGVO eine Rechtsgrundlage. Im Einzelfall klären Sie das mit einer Anwältin oder einem Anwalt, Ihrer Kammer oder Ihrem Verband.
Gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für meine Website?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) betrifft bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher, darunter den elektronischen Geschäftsverkehr wie Online-Shops. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, also Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme, sind von den Anforderungen ausgenommen. Ob es für Sie gilt, hängt von Angebot und Unternehmensgröße ab; lassen Sie das im Zweifel von einer Anwältin oder einem Anwalt, Ihrer Kammer oder Ihrem Verband prüfen.
Ist dieser Überblick eine Rechtsberatung?
Nein. Wir sind eine Internetagentur und geben einen Überblick aus der Praxis. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine Anwältin oder einen Anwalt, Ihre Kammer oder Ihren Verband.
Belege Quellen anzeigen (9)
- § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG): Allgemeine Informationspflichten
- Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679, deutsche Fassung (Artikel 6 und 13)
- § 25 Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG)
- Datenschutzkonferenz: Orientierungshilfe für Anbieter:innen von digitalen Diensten (Version 1.2, November 2024)
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), § 2 Begriffsbestimmungen
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), § 3 Barrierefreiheitsanforderungen
- § 22 Kunsturhebergesetz (KUG): Recht am eigenen Bild
- Preisangabenverordnung (PAngV), § 2 Begriffsbestimmungen (Gesamtpreis)
- Preisangabenverordnung (PAngV), § 3 Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises
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